Veranstalterin: Pützer Parent GbR
Veranstaltungsort: Leopoldplatz, Berlin-Wedding
Diese Marktordnung gilt für alle Teilnehmenden, Besucherinnen und Besucher sowie alle Personen, die sich auf dem Marktgelände aufhalten.
Das Marktgelände umfasst die in der Genehmigung ausgewiesene Fläche auf dem Leopoldplatz, einschließlich der angrenzenden Wege und Einfahrten.
Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jedem Wetter statt.
Die Bezeichnung Aussteller, Händler, Teilnehmer umfasst in dieser Marktordnung alle Geschlechter gleichermaßen.
Die Anmeldung erfolgt über das Bewerbungsformular des Veranstalters.
Ein Anspruch auf Teilnahme oder auf einen bestimmten Standplatz besteht nicht.
Die Standzuteilung erfolgt durch die Marktleitung am Veranstaltungstag.
Auf- und Abbauzeiten werden durch die Marktleitung festgelegt und sind zwingend einzuhalten.
Fahrzeuge sind nach dem Entladen unverzüglich außerhalb des Marktgeländes zu parken.
Der Aussteller ist verpflichtet, am Veranstaltungstag einen Zahlungsnachweis (z. B. Überweisungsbeleg, Mailbestätigung) mitzuführen, um den Standplatz belegen zu können.
Standplätze sind markiert und nummeriert. Der gebuchte Platz muss anhand des Buchungs- und Zahlungsnachweises vor Ort nachgewiesen werden können.
Erscheint der Aussteller nicht bis spätestens 9:30 Uhr, kann der Platz ohne Anspruch auf Rückerstattung weitervergeben werden.
Teilnahmeberechtigt sind Privatpersonen, die gebrauchte Gegenstände des täglichen Lebens, Vintage-Artikel oder Sammlerstücke verkaufen.
Gewerbliche Verkäuferinnen und Verkäufer benötigen einen gültigen Gewerbeschein oder Reisegewerbeschein und dürfen nur die angemeldeten Warengruppen anbieten.
Die Teilnahme und das Betreten der Marktfläche erfolgen auf eigene Gefahr.
Der Verkauf von Neuwaren ist grundsätzlich unzulässig.
Erlaubte Waren
Nicht erlaubte Waren
Zusätzlich unzulässig:
Eine gebuchte Fläche beträgt stets 3 × 3 Meter, auch bei Nutzung eigener Verkaufseinrichtungen. Kleinere Flächen werden nicht vergeben.
Es ist möglich, maximal zwei Flächen nebeneinander (6 × 3 Meter) zu mieten.
Innerhalb dieser Fläche können Verkaufseinrichtungen aufgebaut werden.
Teilnahmevoraussetzung ist eine solide und sichere Verkaufseinrichtung.
Zugelassen sind:
Bei Bedarf kann über die zugelassene Marktstandverleihfirma ein oder zwei Marktstände gemietet werden.
Die Veranstalterin vermittelt die Bestellung, haftet jedoch nicht für Lieferung, Zustand oder Ausfall der Stände.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Verleihfirma und Händler/in.
Die Leihstände dürfen nicht beklebt, getackert, bemalt oder beschädigt werden.
Für Schäden haftet der jeweilige Mieter.
Ein Anspruch auf bestimmte Standtypen oder Ersatz bei Ausfall besteht nicht.
Verankerungen im Boden sind nicht gestattet.
Bei Ausfall der Verkaufseinrichtung können keine Ansprüche gegen die Veranstalterin geltend gemacht werden.
Improvisierte Stände (Kisten, Kartons o. Ä. auf dem Boden) sind nicht zugelassen.
Alle Teilnehmenden sind verpflichtet, ihren Standplatz während und nach der Veranstaltung sauber zu halten und nach Veranstaltungsende besenrein zu verlassen.
Müll ist selbstständig mitzunehmen.
Das Entsorgen von Abfällen, Verpackungen, unverkauften Waren oder Sperrmüll auf dem Platz, im Umfeld, auf Gehwegen oder in Grünflächen ist strengstens untersagt.
Ebenso verboten:
Zuwiderhandlungen werden mit einer Reinigungspauschale oder einem Bußgeld von bis zu 300 Euro geahndet.
Die Nutzung öffentlicher oder kirchlicher Abfallbehälter zur Entsorgung ist nicht gestattet.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr.
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, Verluste oder Diebstähle.
Für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung elektrischer Geräte, unsichere Aufbauten oder Verstöße gegen Sicherheitsvorgaben entstehen, haftet der jeweilige Standbetreiber.
Bei Sturm, Gefahrenlage oder behördlicher Anordnung kann der Markt abgebrochen oder geschlossen werden.
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Standgebühr besteht nicht.
Die Marktleitung ist berechtigt, bei Windgeschwindigkeiten ab 55 km/h die Dachplanen der Marktstände entfernen zu lassen.
Der Veranstalter sorgt für die Räumung der Hauptlaufwege während der Marktzeiten.
Jede/r Händler/in ist verpflichtet, den eigenen Standbereich im Umkreis von 1,5 Metern schnee- und eisfrei zu halten.
Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht, falls sich eine Person im eigenen Standbereich verletzt.
Den Anweisungen der Marktleitung ist Folge zu leisten.
Das Befahren des Marktgeländes während der Marktzeit ist untersagt.
Rücksicht auf Besucher, Anwohner und kirchliche Veranstaltungen ist zu nehmen.
Das Abspielen lauter Musik sowie der Einsatz von Stromaggregaten sind nicht gestattet.
Alle Beteiligten sollen sich friedlich verhalten.
Bei Störung des Marktfriedens kann ein Platzverweis oder Hausverbot ausgesprochen werden.
Standwünsche können bei der Anmeldung angegeben werden.
Ein Anspruch auf Erfüllung besteht nicht.
Ein Standtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Mitteilung an die Veranstalterin zulässig.
Die Ersatzperson muss der Marktordnung und den AGB ausdrücklich zustimmen.
Die Marktleitung übt das Hausrecht auf dem gesamten Marktgelände aus.
Sie ist berechtigt, Teilnehmende, die gegen die Marktordnung verstoßen, abzumahnen oder auszuschließen.
Nach zwei Verwarnungen kann der Veranstalter den Stand ohne Rückerstattung der Gebühr kündigen.
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.
Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere:
Für gastronomische Stände gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
Stornierungsgebühren des gastronomischen Mieters:
Wird ein geeigneter Ersatzmieter benannt, kann die Marktleitung die Gebühr nach eigenem Ermessen reduzieren.
Bei Stromausfall oder Überlastung der Stromanschlüsse besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
Die Marktleitung kann den Betrieb einzelner Geräte untersagen.
Gastronomische Betriebe müssen alle gesetzlichen Hygiene-, Sicherheits- und Lärmschutzbestimmungen einhalten.
Bei wiederholten Verstößen kann der Stand geschlossen werden; gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.
Eine Stornierung ist vor dem Markttermin nicht möglich (ausgenommen Gastronomie gemäß § 12).
Es ist möglich, einen Tauschpartner vorzuschlagen, der die Buchung übernimmt.
Die Veranstalterin muss dem Tausch ausdrücklich zustimmen.
Der Tauschpartner muss die AGB und Marktordnung einhalten.
Die Tauschpartner regeln die finanzielle Abwicklung untereinander.
Die Anfrage muss schriftlich erfolgen (inkl. vollständiger Kontaktdaten des Tauschpartners).
Bei Krankheit, Wetterereignissen (z. B. Regen) oder Nichterscheinen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
Bei Absage oder Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Unwetter, behördliche Anordnung) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung oder Entschädigung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.
Änderungen oder Ergänzungen dieser Marktordnung bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Sollte eine Bestimmung dieser Marktordnung ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.
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